7. Dem kann sich die Beschwerdekammer anschliessen. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend dargelegt, dass kein Amtsmissbrauch vorliegt, wenn ein Beamter trotz entsprechender Pflicht keinen Zwang ausübt. Mitunter erfüllt das Liegenlassen von Dossiers durch Beamte den Tatbestand nicht (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 19 zu Art. 312 StGB).