Inwiefern die Behörden der Gemeinde D.________ eine Urkundenfälschung im Amt begangen haben sollen, wird vom Anzeigeerstatter nicht dargelegt und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Auch anderweitige strafrechtlich relevante Verhaltensweisen sind nicht zu erkennen, weshalb das Verfahren mangels Vorliegens einer strafbaren Handlung und damit mangels Erfüllung von Straftatbeständen nicht an die Hand zu nehmen ist (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).