Auch im Umstand, dass die zuständige Behörde der Gemeinde D.________ während längerer Zeit untätig blieb, liegt kein Amtsmissbrauch vor, denn dadurch wurde gerade kein Zwang ausgeübt. Diesbezüglich ist zu beachten, dass ebenso wenig tatbestandsmässig wäre, wenn die Einwohnergemeinde D.________ Verfügungen erlassen hätte, durch welche bei Personen unrechtmässige Vorteile ausgelöst worden wären, soweit keine Drittpersonen von der Zwangswirkung betroffen sind (BSK StGB- Heimgartner, Art. 312 N 13).