Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, inwiefern die Verantwortlichen der Abteilung Baubewilligungen/Baupolizei der Einwohnergemeinde D.________ im Rahmen des vorerwähnten Baubewilligungsverfahrens durch ihre jeweiligen Beurteilungen und Verfügungen in irgendeiner Weise Zwang ausgeübt hätten, wo sie dies nicht hätten tun dürfen, bzw. staatliche Macht zweckentfremdet hätten. Auch im Umstand, dass die zuständige Behörde der Gemeinde D.________ während längerer Zeit untätig blieb, liegt kein Amtsmissbrauch vor, denn dadurch wurde gerade kein Zwang ausgeübt.