312 N 2 ff). Ein Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassung ist i.d.R. nicht möglich, da durch Passivität kein Zwang ausgeübt werden kann. Kein Amtsmissbrauch liegt demgemäss vor, wenn ein Beamter trotz entsprechender Pflicht keinen Zwang ausübt (BSK StGB-Heimgartner, Art. 312 N 19). […] Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, inwiefern die Verantwortlichen der Abteilung Baubewilligungen/Baupolizei der Einwohnergemeinde D._______