5. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Der Anzeigeerstatter B.________ macht primär Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB geltend. […] In objektiver Hinsicht liegt ein Amtsmissbrauch i.d.R. vor, wenn ein Beamter in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, wenn der Amtsträger mit Zwang verbundene Verfügungen, Anordnungen oder Massnahmen zu sachfremden Zwecken, bzw. aus unsachlichen Beweggründen trifft, bei einem Einsatz unverhältnismässiger Mittel zu an sich legitimen Zwecken oder bei Überschreiten von Amtsbefugnissen (BSK StGB-Heimgartner, Art. 312 N 2 ff).