Am 4. März 2021 gelangte B.________ erneut an Frau A.________ von der Einwohnergemeinde D.________ und verlangte die umgehende Räumung der Möblierung/Sitzgelegenheit der unbewilligten Terrasse. Im Schreiben vom 16. März 2021 führte A.________ aus, dass das mit Verfügung vom 12. Juli 2017 superprovisorisch angeordnete Benützungsverbot nur für den oberen Teil der Terrasse gelte und dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Benutzungsverbotes für den unteren Teil der Terrasse aus ihrer Sicht nicht gegeben seien.