B.________ ist Nachbar von E.________, Eigentümer der Parzelle Nr. C.________ an der F.________ auf dem Gebiet der Gemeinde D.________. E.________ erstellte im nordwestlichen Bereich seiner Parzelle eine terrassierte Sitzplatzanlage mit Stützmauern. Die Gemeinde D.________ unterbreitete die Frage der Baubewilligungspflicht dieser Sitzplatzanlage dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, welches mit Wiederherstellungsverfügung vom 3. November 2017 feststellte, dass die vorgenommene Terrassierung mit Stützmauern bewilligungspflichtig ist.