4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). 4.2 Da Rechtsanwalt B.________ eine Parteientschädigung beantragt, allerdings keine Kostennote eingereicht und sich dies auch nicht explizit vorbehalten hat, wird die vom Kanton Bern zu entrichtende Entschädigung praxisgemäss pauschal auf CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (Art. 436 Abs. 3 StPO analog). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: