Ein Fernbleiben im Sinne einer Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO scheidet daher aus. 3.5 Aufgrund des beschriebenen Verhaltens gegenüber dem Beschwerdeführer kann sich die Vorinstanz alsdann nicht (mehr) auf den Standpunkt stellen, der Widerrufsantrag sei rechtsmissbräuchlich gestellt worden, zumal dem Beschwerdeführer im Lichte der Beweislast der Behörden nicht nachgewiesen werden kann, dass er die Absetzung der Verhandlung durch falsche Tatsachen erwirkt hätte. 3.6 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.