den Widerruf der Vorladung ihm gegenüber bedeutet). Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 28. April 2021 ein Absetzungsgesuch gestellt und die neue Terminanfrage der Sekretärin war vor diesem Hintergrund so zu verstehen, dass seinem Gesuch stattgegeben worden war. Ein Fernbleiben im Sinne einer Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO scheidet daher aus.