Die Begründung der Vorinstanz, die Hauptverhandlung sei «formell nicht abgesagt» worden, ist vor dem Hintergrund einer neuen Terminanfrage durch die Gerichtssekretärin nicht überzeugend, zumal sowohl der Antrag auf Widerruf der Vorladung als auch der Widerruf formlos möglich sind. Daran ändert letztlich nichts, dass der Beschwerdeführer gemäss der Beschwerdeschrift selbst offenbar davon auszugehen scheint, die Terminanfrage sei erst am 29. April 2021 erfolgt (und sich demgegenüber fälschlicherweise wider den Wortlaut von Art. 205 Abs. 3 Satz 2 StPO darauf beruft, die Absage an die Adresse des Zeugen habe