dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden) und die Bezugnahme auf das Fax (und nicht den postalischen Eingang des Schreibens vom 28. April 2021 am 29. April 2021) geht die Kammer davon aus, dass die Terminanfrage bei der Verteidigung bereits am 28. April 2021 erfolgte. Die Begründung der Vorinstanz, die Hauptverhandlung sei «formell nicht abgesagt» worden, ist vor dem Hintergrund einer neuen Terminanfrage durch die Gerichtssekretärin nicht überzeugend, zumal sowohl der Antrag auf Widerruf der Vorladung als auch der Widerruf formlos möglich sind.