Gestützt auf die Datierung des Verbals auf den 28. April 2021 (vgl. auch Art. 76 Abs. 3 StPO, wonach die Verfahrensleitung dafür verantwortlich ist, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden) und die Bezugnahme auf das Fax (und nicht den postalischen Eingang des Schreibens vom 28. April 2021 am 29. April 2021) geht die Kammer davon aus, dass die Terminanfrage bei der Verteidigung bereits am 28. April 2021 erfolgte.