Entgegen der Begründung im Anfechtungsobjekt hat der Beschwerdeführer mit anderen Worten nicht unmissverständlich sein Nichterscheinen angekündigt. Aus dem Verbal der Gerichtssekretärin vom 28. April 2021 (pag. 246) geht alsdann die Auffassung hervor, dass die Hauptverhandlung vom 29. April 2021 abgesetzt werden musste («Die Hauptverhandlung vom 29.04.2021 muss kurzfristig abgesetzt werden.»). Dem Verbal ist weiter zu ent-