205 Abs. 2 StPO. Vorliegend bat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. April 2021 (gemäss Begründung im Anfechtungsobjekt bzw. gemäss Schreiben vom 28. April 2021 per E-Mail um 15:33 Uhr zugestellt; gemäss Verbal vom 28. April 2021 per Fax zugestellt) darum, die Vorladung für die morgige Hauptverhandlung sei wieder abzunehmen und er sei nach Absprache mit dem Sekretariat der Verteidigung zu einer neuen Hauptverhandlung vorzuladen (pag. 242). Entgegen der Begründung im Anfechtungsobjekt hat der Beschwerdeführer mit anderen Worten nicht unmissverständlich sein Nichterscheinen angekündigt.