87 Abs. 4 StPO). 3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, gemäss Gesetzeswortlaut von Art. 356 Abs. 4 StPO müsse stets eine Hauptverhandlung effektiv durchgeführt werden, damit die Rückzugsfiktion zum Tragen komme, kann ihm nicht gefolgt werden. Kündigt eine Partei verbindlich ihr Nichterscheinen an, kann daraus nach Treu und Glauben auf ihr tatsächliches Fernbleiben geschlossen werden. Von der verbindlichen Ankündigung des Nichterscheinens zu unterscheiden ist indessen der Antrag auf Widerruf gemäss Art. 205 Abs. 2 StPO.