205 Abs. 3 Satz 2 StPO). Diese Bestimmung will gemäss SCHMID/JOSITSCH verhindern, dass Vorgeladene Verhandlungen kurzfristig platzen lassen, indem sie eine Verhinderung melden und davon ausgehen, die Strafbehörde könne auf das Gesuch nicht mehr reagieren. Die Vorladung bleibt also aufrecht, bis die vorladende Behörde den Widerruf mitteilt (SCHMID/JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 205 StPO). Eine Mitteilung des Widerrufs an die Verteidigung ist dabei allerdings nach Ansicht der Beschwerdekammer hinreichend (anders als die Vorladung zur Hauptverhandlung: Art. 87 Abs. 4 StPO).