(WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 205 StPO; WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 205 StPO). Die Beschwerdekammer schliesst sich dieser Ansicht an. Unbesehen davon sind mündliche Anordnungen zu protokollieren (Art. 76 ff. StPO) und u.U. nachträglich schriftlich zu begründen. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art. 205 Abs. 3 Satz 2 StPO).