140 IV 82 E. 2.3 und E. 2.5). Die beschuldigte Person, deren Verhalten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse schliessen lässt, kann sich nicht auf ihren Willen zur Fortführung des Verfahrens berufen, liegt doch darin ein widersprüchliches und damit nicht schützenswertes Verhalten (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_649/2021 vom 25. August 2021 E. 1.3.3). 3.3 Die Verhinderung, an einer Verfahrenshandlung zu erscheinen, ist unverzüglich der vorladenden Strafbehörde mitzuteilen. Dabei ist die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Eine bestimmte Form wird