Die Hauptverhandlung wurde formell nicht abgesagt. Schlussendlich kann darauf hingewiesen werden, dass dem Beschuldigten bekannt sein musste, dass seine Eingabe per E-Mail nicht rechtsgültig war, weil elektronische Eingaben nur unter bestimmten Voraussetzungen gültig erfolgen können (vgl. Hinweis Verfügung, pag. 177).