Dass die Verteidigung nun daraus einen Vorteil schaffen will und geltend macht, die Rückzugsfiktion sei nicht anwendbar, weil die Hauptverhandlung nicht effektiv durchgeführt worden sei, ist geradezu folgewidrig. Im Übrigen waren die zuständigen Personen an jenem Tag im Gerichtsgebäude anwesend und hätten bei einem Erscheinen des Beschuldigten die Hauptverhandlung (allenfalls ohne Zeugeneinvernahmen) durchführen können. Die Hauptverhandlung wurde formell nicht abgesagt.