Davon ausgehend, dass eine Quarantäneanordnung ordnungsgemäss nachgereicht wird, informierte die zuständige Gerichtssekretärin G.________ gestützt auf die Kostenminderungspflicht (und schlussendlich auch aus Höflichkeit und Respekt den Zeugen gegenüber) am Vorabend telefonisch die vorgeladenen Zeugen, dass der Beschuldigte nicht an der Hauptverhandlung erscheinen werde. Dass die Verteidigung nun daraus einen Vorteil schaffen will und geltend macht, die Rückzugsfiktion sei nicht anwendbar, weil die Hauptverhandlung nicht effektiv durchgeführt worden sei, ist geradezu folgewidrig.