Die Einreichung des Schreibens des Beschuldigten am Vortag der Hauptverhandlung (per E-Mail) stellt unmissverständlich eine Ankündigung auf Nichterscheinen dar. Davon ausgehend, dass eine Quarantäneanordnung ordnungsgemäss nachgereicht wird, informierte die zuständige Gerichtssekretärin G.________ gestützt auf die Kostenminderungspflicht (und schlussendlich auch aus Höflichkeit und Respekt den Zeugen gegenüber) am Vorabend telefonisch die vorgeladenen Zeugen, dass der Beschuldigte nicht an der Hauptverhandlung erscheinen werde.