Die Argumentation der Verteidigung, es habe am 29.04.2021 keine Hauptverhandlung stattgefunden, welcher der Beschuldigte hätte fernbleiben können, ist missbräuchlich und stellt ein widersprüchliches Verhalten dar. Die Einreichung des Schreibens des Beschuldigten am Vortag der Hauptverhandlung (per E-Mail) stellt unmissverständlich eine Ankündigung auf Nichterscheinen dar.