2 3. 3.1 Der Beschwerdeführer machte bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, es habe am 29. April 2021 keine Hauptverhandlung stattgefunden, weshalb eine Rückzugsfiktion im Lichte des Wortlauts von Art. 356 Abs. 4 StPO nicht möglich sei. Die Vorinstanz äussert sich hierzu wie folgt: