Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm am 23. Juni 2021 und der Beschwerdeführer am 15. Juli 2021 Stellung. Am 26. Juli 2021 verfügte die Vorinstanz, der Strafbefehl BM 2017 19441 sowie der Strafbefehl BM 2018 42028 vom 6. Juli 2021 seien in Rechtskraft erwachsen und die zusätzlichen Kosten würden dem Beschwerdeführer auferlegt. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 6. August 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 17. August 2021 auf eine Stellungnahme.