Eine solche erhielten nur Privatpersonen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 stellte die Vorinstanz den Parteien in Aussicht, das Fernbleiben des Beschwerdeführers als unentschuldigt und somit als Rückzug der Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO; SR 312) zu werten und gewährte ihnen hierzu das rechtliche Gehör. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm am 23. Juni 2021 und der Beschwerdeführer am 15. Juli 2021 Stellung.