Nachdem die Hauptverhandlung vom 29. April 2021 nicht stattgefunden hatte, bat die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. April 2021 um einen Beleg für die Quarantäneanordnung gegenüber ihm. Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz unter Verweis auf eine Auskunft des kantonsärztlichen Dienstes der Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion des Kantons Bern mit, eine Gesundheitsfachperson in Kontaktquarantäne werde nicht als offizielle Kontaktperson aufgenommen und erhalte dementsprechend keine Quarantäneanordnung. Eine solche erhielten nur Privatpersonen.