Mit Schreiben vom 28. April 2021 (vorab per E-Mail) bat der Beschwerdeführer um Ab- bzw. Neuansetzung der Hauptverhandlung, da er sich seit gleichem Datum in Quarantäne befinde. Nachdem die Hauptverhandlung vom 29. April 2021 nicht stattgefunden hatte, bat die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. April 2021 um einen Beleg für die Quarantäneanordnung gegenüber ihm.