227 Abs. 7 StPO etwa vor, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben ist oder langwierige Erhebungen mittels Rechtshilfe erforderlich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2020 vom 6. Juli 2020 E. 2.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, das Zwangsmassnahmengericht begründe nicht, weshalb die Haft bis am 5. November 2021 verlängert worden sei und damit eine Haftdauer von mehr als drei Monaten vorliege. Aus dem angefochtenen Entscheid gehen die Überlegungen für diese Haftdauer (Zeitpunkt der Hauptverhandlung und Berücksichtigung einer zeitlichen Marge) aber hervor.