Eine abschliessende Würdigung dieses Gutachtens ist dem Sachgericht vorbehalten. Aber es gibt keine Hinweise, weshalb diese Feststellungen offensichtlich falsch bzw. das Gutachten unbrauchbar sein sollte(n). 6.6 Geeignete Ersatzmassnahmen, die die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, sind nach wie vor nicht ersichtlich (vgl. Beschluss BK 21 350 vom 5. August 2021 E. 5.11) und werden in Bezug auf die Fluchtgefahr auch nicht mehr geltend gemacht. 6.7 Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO i.V.m. Art. 229 Abs. 3 Bst. b StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt.