6 richtes nicht per se einen Haftentlassungsgrund dar. Auf die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft muss allerdings verzichtet werden, wenn ihre Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen (Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO, Art. 10 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV;