Das Zwangsmassnahmengericht trug dabei auch dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung und begründete unter Berücksichtigung der aktuellen Vollzugsbedingungen, weshalb es von gegebener Verhältnismässigkeit ausgeht. 6.4 Die Untersuchungshaft bedeutet für den Betroffenen immer ein Übel - sie wird vom einen besser, vom anderen weniger gut ertragen (BGE 116 IA 420 E. 3b). Die Erkrankung eines strafprozessualen Häftlings stellt nach der Praxis des Bundesge-