Eine Gehörsverletzung liegt auch im Zusammenhang mit der Begründung der Verhältnismässigkeit nicht vor. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich hinreichend mit dieser Frage auseinandergesetzt und durfte dabei auch auf frühere Entscheide verweisen, zumal sich die Ausgangslage nicht verändert hat (vgl. E. 3 dieses Beschlusses). Das Zwangsmassnahmengericht trug dabei auch dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung und begründete unter Berücksichtigung der aktuellen Vollzugsbedingungen, weshalb es von gegebener Verhältnismässigkeit ausgeht.