Neu ist ein Verfahren wegen Brandstiftung gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden. Damit droht ihm nach wie vor eine empfindliche Freiheitsstrafe. Die bisherige Haftdauer stellt damit offensichtlich noch keine Überhaft dar, selbst wenn keine stationäre Massnahme angeordnet werden würde. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird auch nicht gerügt. 6.3 Eine Gehörsverletzung liegt auch im Zusammenhang mit der Begründung der Verhältnismässigkeit nicht vor.