5 steht zusätzlich neben einer Landesverweisung mit Blick auf das Gutachten von D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juni 2021 auch eine strafrechtliche Massnahme im Raum (S. 51 ff. KZM 21 761). Bei dieser Ausganglage ist die bisherige Dauer der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft nicht geeignet, die Fluchtgefahr in Frage zu stellen. Ob auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben ist, kann offenbleiben.