Die bisherige Haft liegt immer noch nicht in allzu grosser Nähe der im Falle von Schuldsprüchen mutmasslich zu erwartenden Strafe. Der Umstand, dass Anklage beim Kollegialgericht in Dreierbesetzung erhoben worden ist, zeigt, dass eine Strafe von mehr als zwei Jahren zur Diskussion steht (vgl. auch Ausführungen zur Verhältnismässigkeit). Die bisherigen Freiheitsstrafen bewegten sich nicht annähernd in diesem Rahmen, weshalb aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher nicht geflohen ist, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann. Abgesehen davon