Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Brandverletzungen nicht dauernd auf eine intensive und hochstehende medizinische Betreuung angewiesen. Auch mit Blick auf die vorliegenden Arztberichte bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer dauerhaft auf Spitalpflege oder Medikamente angewiesen und damit eine Flucht unmöglich ist (vgl. E-Mails des verantwortlichen Arztes vom 1. und 7. Juli 2021 Akten KZM 21 761). Die bisherige Haft liegt immer noch nicht in allzu grosser Nähe der im Falle von Schuldsprüchen mutmasslich zu erwartenden Strafe.