Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, die Fluchtgefahr in Frage zu stellen. Es gibt keine Hinweise, dass der Zugang zu Medikamenten den Beschwerdeführer vor einer Flucht abhalten wird. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Brandverletzungen nicht dauernd auf eine intensive und hochstehende medizinische Betreuung angewiesen.