5.2 Vorab kann auch in diesem Zusammenhang auf die bisher ergangenen Beschlüsse der Beschwerdekammer (vgl. statt vieler: BK 21 350 vom 5. August 2021 E. 5.2 bis 5.4) verwiesen werden. Eine Gehörsverletzung ist nicht erkennbar. Das Bundesgericht kam in seinem Urteil 1B_124/2021 vom 12. April 2021 E. 5 ebenfalls zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr vorliege. Zusammengefasst führte es aus, die algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, sein fehlender Aufenthaltsstatus in der Schweiz sowie die fehlenden persönlichen und familiären Bindungen innerhalb der Schweiz sprächen für eine Fluchtgefahr.