Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die erfolgte Anklageerhebung ist es entgegen dem Beschwerdeführer auch nicht erforderlich, dass der dringende Tatverdacht jedes Mal grundlegend neu überprüft wird, zumal er keine offensichtlich entlastenden Elemente vorbringt. Nach wie vor bleibt unklar, inwiefern der angebliche «Schlüsselzeuge» den Beschwerdeführer massgeblich entlasten könnte. Wie bereits mehrfach erwähnt bleibt die abschliessende Beweiswürdigung dem Sachgericht vorbehalten.