Mit Blick darauf sind die Anforderungen an die Begründungsdichte herabgesetzt. Es bestehen denn auch keinerlei Hinweise, dass eine sachgerechte Anfechtung durch den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre. 4. 4.1 Die Sicherheitshaft setzt nach Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines