Es kann vorweggenommen werden, dass sich vor diesem Hintergrund auch keine Hinweise ergeben, dass das Regionalgericht bzw. das Zwangsmassnahmengericht die Begründungspflicht verletzt haben. Sowohl dem Regionalgericht als auch dem Zwangsmassnahmengericht muss es bei unveränderter Ausgangslage und bereits mehrmals erfolgter Überprüfung der Sicherheitshaft erlaubt sein, auf die früheren Entscheide zu verweisen, zumal es seit Monaten unverändert um die rechtliche Würdigung gleichbleibender Umstände geht. Mit Blick darauf sind die Anforderungen an die Begründungsdichte herabgesetzt.