3. Der Sachverhalt ergibt sich (nach wie vor) aus den (Vor-)Akten sowie insbesondere aus der Anklageschrift vom 3. Februar 2021. Auf Letztere kann verwiesen werden (siehe Akten KZM 21 493). Zudem ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdekammer mittlerweile zum vierten Mal innerhalb von sechs Monaten die Sicherheitshaft zu überprüfen hat. Die Beurteilung des Haftentlassungsgesuchs liegt noch keinen Monat zurück. Mit Blick darauf kann grundsätzlich auf den Beschluss BK 21 350 vom 5. August 2021 verwiesen werden, zumal sich die Ausganglage seither nicht verändert hat, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.