Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 12. August 2021 (Eingang Beschwerdekammer: 13. August 2021) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Diese Eingaben wurden dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. August 2021 am 18. August 2021 zugestellt, verbunden mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen seien.