Die Beschwerdekammer eröffnete mit Verfügung vom 9. August 2021 ein Beschwerdeverfahren. Nebst der Anordnung eines Schriftenwechsels forderte sie Rechtsanwalt B.________ auf, der Beschwerdekammer mitzuteilen, ob die Anwaltspost weiterhin nach G.________(Ort) (u.a. Titelblatt der Beschwerde) oder nach H.________(Ort) (u.a. Versandcouvert der Beschwerde sowie im Anwaltsregister des Kantons I.________ eingetragener Arbeitsort) versendet werden soll. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 10.