Am 26. Juli 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis am 5. November 2021. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 6. August 2021 Beschwerde ein und beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei der Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft abzuweisen, eventualiter seien die erforderlichen Ersatzmassnahmen anzuordnen, subeventualiter sei der Entscheid zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdekammer eröffnete mit Verfügung vom 9. August 2021 ein Beschwerdeverfahren.