Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 374 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. August 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Diebstahls, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 26. Juli 2021 (KZM 21 836) Erwägungen: 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 28. Juni 2020 festge- nommen. Er liess die seither andauernde Haft bereits mehrfach – erfolglos – durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) überprüfen (BK 20 275, BK 20 352, BK 20 469, BK 20 497; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 1B_479 vom 17. November 2020 sowie 1B_15/2021 vom 19. Januar 2021). Am 3. Februar 2021 erhob die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim Regio- nalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) Anklage gegen den Be- schwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311), Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfacher Hinderung einer Amtshand- lung i.S.v. Art. 286 StGB, mehrfacher Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, Ver- leumdung i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, eventuell übler Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfacher Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB, ge- ringfügigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB und mehr- facher Verunreinigung von fremdem Eigentum i.S.v. Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1). Mit Entscheid vom 10. Februar 2021 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangs- massnahmengericht) die Sicherheitshaft bis am 2. Mai 2021 an. Eine dagegen er- hobene Beschwerde wiesen die Beschwerdekammer und später auch das Bun- desgericht ab (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 82 vom 9. März 2021 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_124/2021 vom 12. April 2021). Am 19. April 2021 wies das Zwangsmassnahmengericht zudem das vom Beschwerdeführer eingereichte Haftentlassungsgesuch ab. Am 5. Mai 2021 verlängerte das Zwangs- massnahmengericht die Sicherheitshaft bis am 23. Juli 2021. Eine dagegen erho- bene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 2. Juni 2021 ab (BK 21 243). Am 25. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Haftent- lassungsgesuch, welches vom Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 12. Juli 2021 (KZM 21 761) abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Be- schwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 5. August 2021 (BK 21 350) ab. Am 26. Juli 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Unter- suchungshaft bis am 5. November 2021. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 6. August 2021 Beschwerde ein und beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei der Antrag auf Verlänge- rung der Sicherheitshaft abzuweisen, eventualiter seien die erforderlichen Ersatz- massnahmen anzuordnen, subeventualiter sei der Entscheid zur neuen Begrün- dung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdekammer eröffnete mit Verfügung vom 9. Au- gust 2021 ein Beschwerdeverfahren. Nebst der Anordnung eines Schriftenwech- sels forderte sie Rechtsanwalt B.________ auf, der Beschwerdekammer mitzutei- len, ob die Anwaltspost weiterhin nach G.________(Ort) (u.a. Titelblatt der Be- schwerde) oder nach H.________(Ort) (u.a. Versandcouvert der Beschwerde so- wie im Anwaltsregister des Kantons I.________ eingetragener Arbeitsort) versen- det werden soll. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 10. 2 August 2021 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 12. August 2021 (Eingang Beschwerdekammer: 13. August 2021) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- getreten werden könne. Diese Eingaben wurden dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. August 2021 am 18. August 2021 zu- gestellt, verbunden mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines zweiten Schrif- tenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen unver- züglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen seien. Die Verfügung wurde an die auf der Beschwerde angegebene Adresse in G.________(Ort) gesandt, zumal Rechtsanwalt B.________ sich seit der Aufforde- rung gemäss Verfügung vom 9. August 2021 betreffend Zustellung der Anwaltspost nicht mehr vernehmen lässt. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Verlängerung der Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Be- schwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Sachverhalt ergibt sich (nach wie vor) aus den (Vor-)Akten sowie insbesondere aus der Anklageschrift vom 3. Februar 2021. Auf Letztere kann verwiesen werden (siehe Akten KZM 21 493). Zudem ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerde- kammer mittlerweile zum vierten Mal innerhalb von sechs Monaten die Sicherheits- haft zu überprüfen hat. Die Beurteilung des Haftentlassungsgesuchs liegt noch kei- nen Monat zurück. Mit Blick darauf kann grundsätzlich auf den Beschluss BK 21 350 vom 5. August 2021 verwiesen werden, zumal sich die Ausganglage seither nicht verändert hat, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Es kann vorweggenommen werden, dass sich vor diesem Hintergrund auch keine Hinweise ergeben, dass das Regionalgericht bzw. das Zwangsmassnahmengericht die Begründungspflicht verletzt haben. Sowohl dem Regionalgericht als auch dem Zwangsmassnahmengericht muss es bei unveränderter Ausgangslage und bereits mehrmals erfolgter Überprüfung der Sicherheitshaft erlaubt sein, auf die früheren Entscheide zu verweisen, zumal es seit Monaten unverändert um die rechtliche Würdigung gleichbleibender Umstände geht. Mit Blick darauf sind die Anforderun- gen an die Begründungsdichte herabgesetzt. Es bestehen denn auch keinerlei Hinweise, dass eine sachgerechte Anfechtung durch den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre. 4. 4.1 Die Sicherheitshaft setzt nach Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sin- ne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines 3 Verbrechens oder eines Vergehens besteht. Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämt- licher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein In- haftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozes- sualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungser- gebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehör- den somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkre- ten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Wurde gegen eine in Haft befindliche beschuldigte Person bereits Anklage erhoben oder erging schon ein den Tatvorwurf bestätigendes erstinstanzliches Strafurteil, so kann der Haftrichter in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts vorliegt. Davon wäre ausnahmsweise abzuweichen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzu- tun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 mit weiteren Hin- weisen). 4.2 Betreffend die behauptete Gehörsverletzung kann auf E. 3 dieses Beschlusses verwiesen werden. Abgesehen davon ist eine Verdichtung des dringenden Tatver- dachts keine Voraussetzung für die Verlängerung der Haft, sondern es reicht, dass der dringende Tatverdacht ausreichend hoch bleibt, was vorliegend der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019 E. 4.2). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die erfolgte Anklageerhebung ist es entgegen dem Beschwerdeführer auch nicht erforderlich, dass der dringende Tatverdacht jedes Mal grundlegend neu überprüft wird, zumal er keine offensichtlich entlastenden Elemente vorbringt. Nach wie vor bleibt unklar, inwiefern der angebliche «Schlüs- selzeuge» den Beschwerdeführer massgeblich entlasten könnte. Wie bereits mehr- fach erwähnt bleibt die abschliessende Beweiswürdigung dem Sachgericht vorbe- halten. Wie im Verfahren BK 21 350 ausgeführt, muss eine Verurteilung zudem nicht als hochgradig wahrscheinlich erscheinen, sondern es reicht das Vorliegen von kon- kreten Anhaltspunkten (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.2 sowie Urteil des Bundesge- richts 1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 6.4). Sowohl die Beschwerdekammer als auch das Bundesgericht haben sich bereits mehrfach mit der Frage des drin- genden Tatverdachts auseinandergesetzt. Es kann auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Beschwerdekammer BK 20 352 vom 23. September 2020 E. 3.2 und E. 3.5 sowie BK 20 497 vom 10. Dezember 2020 E. 5.3, BK 21 243 vom 6. Ju- ni 2021 E. 3.3 und BK 21 350 vom 5. August 2021 E. 4.3 verwiesen werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 113_479/2020 vom 17. November 2020 E. 3.3). Der dringende Tatverdacht wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist nach wie vor zu bejahen. Das gilt auch betreffend der weiteren in Ziffer 1 dieses Be- schlusses erwähnten Delikte, denen der Beschwerdeführer angeklagt wurde. 4 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen zusätzlichen besonderen Haftgrund wie die Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO voraus. Die Annahme von Fluchtgefahr verlangt ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu er- wartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Im Vorder- grund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland; denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die ge- samten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen las- sen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4. 1 mit Verweis auf BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f. mit Hinweisen). 5.2 Vorab kann auch in diesem Zusammenhang auf die bisher ergangenen Beschlüsse der Beschwerdekammer (vgl. statt vieler: BK 21 350 vom 5. August 2021 E. 5.2 bis 5.4) verwiesen werden. Eine Gehörsverletzung ist nicht erkennbar. Das Bundesge- richt kam in seinem Urteil 1B_124/2021 vom 12. April 2021 E. 5 ebenfalls zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr vorliege. Zusammengefasst führte es aus, die algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, sein feh- lender Aufenthaltsstatus in der Schweiz sowie die fehlenden persönlichen und fa- miliären Bindungen innerhalb der Schweiz sprächen für eine Fluchtgefahr. Der Be- schwerdeführer stehe nun vor Gericht. Vor diesem Hintergrund schliesse der Um- stand, dass er früheren Vorladungen durch die Behörden gefolgt sei, nicht aus, dass er im aktuellen Verfahren fliehen werde. 5.3 An dieser Ausgangslage hat sich nichts geändert. Die vom Beschwerdeführer vor- gebrachten Argumente sind nicht geeignet, die Fluchtgefahr in Frage zu stellen. Es gibt keine Hinweise, dass der Zugang zu Medikamenten den Beschwerdeführer vor einer Flucht abhalten wird. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Brandverlet- zungen nicht dauernd auf eine intensive und hochstehende medizinische Betreu- ung angewiesen. Auch mit Blick auf die vorliegenden Arztberichte bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer dauerhaft auf Spitalpflege oder Medi- kamente angewiesen und damit eine Flucht unmöglich ist (vgl. E-Mails des verant- wortlichen Arztes vom 1. und 7. Juli 2021 Akten KZM 21 761). Die bisherige Haft liegt immer noch nicht in allzu grosser Nähe der im Falle von Schuldsprüchen mutmasslich zu erwartenden Strafe. Der Umstand, dass Anklage beim Kollegialge- richt in Dreierbesetzung erhoben worden ist, zeigt, dass eine Strafe von mehr als zwei Jahren zur Diskussion steht (vgl. auch Ausführungen zur Verhältnismässig- keit). Die bisherigen Freiheitsstrafen bewegten sich nicht annähernd in diesem Rahmen, weshalb aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher nicht ge- flohen ist, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann. Abgesehen davon 5 steht zusätzlich neben einer Landesverweisung mit Blick auf das Gutachten von D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juni 2021 auch eine strafrechtliche Massnahme im Raum (S. 51 ff. KZM 21 761). Bei dieser Aus- ganglage ist die bisherige Dauer der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft nicht ge- eignet, die Fluchtgefahr in Frage zu stellen. Ob auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben ist, kann offenbleiben. 6. 6.1 Die Beschwerdekammer hat die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft zu prüfen. So liegt eine übermässige Haftdauer namentlich dann vor, wenn die bisherige Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion über- steigt oder das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Dabei ist der Möglichkeit eines bedingten Strafvollzugs oder einer bedingten Entlassung grundsätzlich nicht Rechnung zu tragen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2). Droht eine Ver- urteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug, ist die Fortdauer der strafpro- zessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheits- entziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deut- lich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (Urteil des Bun- desgerichts 1B_199/2018 vom 17. Mai 2018 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 126 I 172 E. 5e). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet zudem, dass freiheitsent- ziehende Zwangsmassnahmen gemäss Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO i.V.m. Art. 229 Abs. 3 Bst. b und Art. 227 Abs. 5 Satz 2 StPO aufzuheben sind, sobald Ersatz- massnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 28. Juni 2020 festgenommen. Er befindet sich somit seit bald 14 Monaten in Haft. Ihm werden versuchte schwere Körperverlet- zung, Diebstahl, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache Drohung, Verleumdung, eventuell üble Nachrede, mehrfache Beschimpfung, geringfügiger Diebstahl und mehrfache Verunreinigung von fremdem Eigentum vorgeworfen. Neu ist ein Ver- fahren wegen Brandstiftung gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden. Damit droht ihm nach wie vor eine empfindliche Freiheitsstrafe. Die bisherige Haftdauer stellt damit offensichtlich noch keine Überhaft dar, selbst wenn keine stationäre Massnahme angeordnet werden würde. Eine Verletzung des Beschleunigungsge- botes ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird auch nicht gerügt. 6.3 Eine Gehörsverletzung liegt auch im Zusammenhang mit der Begründung der Ver- hältnismässigkeit nicht vor. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich hinreichend mit dieser Frage auseinandergesetzt und durfte dabei auch auf frühere Entscheide verweisen, zumal sich die Ausgangslage nicht verändert hat (vgl. E. 3 dieses Be- schlusses). Das Zwangsmassnahmengericht trug dabei auch dem Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers Rechnung und begründete unter Berücksichtigung der aktuellen Vollzugsbedingungen, weshalb es von gegebener Verhältnismässig- keit ausgeht. 6.4 Die Untersuchungshaft bedeutet für den Betroffenen immer ein Übel - sie wird vom einen besser, vom anderen weniger gut ertragen (BGE 116 IA 420 E. 3b). Die Er- krankung eines strafprozessualen Häftlings stellt nach der Praxis des Bundesge- 6 richtes nicht per se einen Haftentlassungsgrund dar. Auf die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft muss allerdings verzichtet werden, wenn ihre Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen (Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO, Art. 10 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Entscheidend ist, ob eine adäquate medizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftregimes gewährleis- tet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_90/2021 vom 18. März 2021 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 116 Ia 420 E. 3e; nicht amtl. publ. E. 5.1 von BGE 137 IV 186; Urteile 1B_220/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5.3; 1B_416/2019 vom 12. September 2019 E. 2.4; 1B_175/2019 vom 2. Mai 2019 E. 3.2). 6.5 An den Ausführungen im Beschluss BK 21 350 vom 5. August 2021 E. 5.10 ist festzuhalten. Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist gegeben. Ak- tuell gibt es keine Hinweise, dass er im Rahmen der Haft nicht adäquat medizinisch versorgt werden kann. Nach dem Brand in seiner Zelle am 19. Mai 2021 befand sich der Beschwerdeführer zunächst in Spitalpflege. Er wurde vom Universitätsspi- tal J.________ auf die Bewachungsstation des K.________ und nun am 5. August 2021 ins Gefängnis L.________ verlegt. Gemäss Vollzugsverlaufsjournal der Be- wachungsstation des K.________ (vgl. Beilage Stellungnahme Staatsanwaltschaft) verfügt das Gefängnis L.________ über eine spezialisierte Sicherheitsabteilung und gewährleistet eine bedarfsgerechte Betreuung, insbesondere mit Blick auf das unberechenbare und aggressive Verhalten des Beschwerdeführers. Eine Haftent- lassung rechtfertigt sich mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers nicht. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern eine Abwägung der Interes- sen des Beschwerdeführers an der Haftentlassung das öffentliche Interesse an seiner Sicherung für das Strafverfahren überwiegen sollte, zumal sein Gesund- heitszustand mit Blick auf die im Gutachten festgestellte psychische Störung nicht in erster Linie seiner Inhaftierung geschuldet zu sein scheint. Eine abschliessende Würdigung dieses Gutachtens ist dem Sachgericht vorbehalten. Aber es gibt keine Hinweise, weshalb diese Feststellungen offensichtlich falsch bzw. das Gutachten unbrauchbar sein sollte(n). 6.6 Geeignete Ersatzmassnahmen, die die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, sind nach wie vor nicht ersichtlich (vgl. Beschluss BK 21 350 vom 5. August 2021 E. 5.11) und werden in Bezug auf die Fluchtgefahr auch nicht mehr geltend gemacht. 6.7 Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO i.V.m. Art. 229 Abs. 3 Bst. b StPO wird die Verlänge- rung der Untersuchungshaft jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt. Nach der Rechtsprechung liegt ein Ausnah- mefall im Sinne von Art. 227 Abs. 7 StPO etwa vor, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben ist oder langwierige Erhebungen mittels Rechtshilfe erforderlich sind (Urteil des Bundesge- richts 1B_292/2020 vom 6. Juli 2020 E. 2.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, das Zwangsmassnahmengericht begründe nicht, weshalb die Haft bis am 5. November 2021 verlängert worden sei und damit eine Haftdauer von mehr als drei Monaten vorliege. Aus dem angefochtenen Ent- scheid gehen die Überlegungen für diese Haftdauer (Zeitpunkt der Hauptverhand- lung und Berücksichtigung einer zeitlichen Marge) aber hervor. Die Hauptverhand- 7 lung findet am 21. und 28. Oktober 2021 statt. Bei einer Verlängerung um drei Mo- nate würde die Sicherheitshaft am 23. Oktober 2021 und damit während der Hauptverhandlung enden. Vor diesem Hintergrund ist eine minimale Verlängerung von 13 Tagen angezeigt, zumal ersichtlich ist, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr auch zu diesem Zeitpunkt noch gegeben sein wird. Die längere Haftdauer ist ge- rechtfertigt. Die Sicherheitshaft erweist sich als erforderlich, geeignet und zumutbar. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Be- schwerdeführer. 3. Die amtliche Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Ge- richt festgelegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident F.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 25. August 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9