Des Weiteren wird die Beschwerdekammer beziehungsweise ihre Verfahrensleitung aufgrund der dem Grundsatz nach nicht vorhandenen – jedoch weiterhin im Einzelfall im Sinne einer Vorprüfung zu prüfenden – Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers seine künftigen Eingaben ohne förmliche Behandlung an ihn zurückschicken (vgl. oben Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 46 und 16 69 vom 21. März 2016 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_327/2016 vom 22. April 2016). Es ist nicht notwendig, jedes einzelne Mal ein Dossier zu eröffnen und alsdann aufgrund der Prozessunfähigkeit einen direkten Nichteintretensentscheid in Dreierbesetzung zu fällen.